Regelungen zur Schulfreistellung und Versicherung am Girls'Day
In NRW besteht für die Schulen keine Verpflichtung zur Teilnahme am Girls'Day. Somit gibt es auch keine generelle Schulfreistellung. Diese liegt im Ermessen der Schulleitung. Im neu gefassten Runderlass zur Berufs- und Studienorientierung wird den Schulen aufgegeben, Schülerinnen auf dieses Angebot aufmerksam zu machen.
Soweit die Teilnahme am Girls'Day als Schulveranstaltung durchgeführt wird, besteht der übliche gesetzliche Unfallversicherungsschutz [1]. Für die Teilnahme am Girls'Day können die Schülerinnen auch individuell auf Antrag der Eltern vom Schulunterricht freigestellt werden, sollte der Girls'Day nicht als Schulveranstaltung durchgeführt werden [2].
Haftpflichtversicherung Die Teilnehmerinnen sind am Aktionstag in der Regel über ihre Familie haftpflichtversichert. Wichtig: Ist die besuchte Veranstaltung auf der Aktionslandkarte im Internet auf www.girls-day.de eingetragen – dann sind die Mädchen auf jeden Fall zusätzlich zur Schule über eine subsidiäre Versicherung durch bundesweite Koordinierungsstelle unfallversichert.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung macht auf seiner Internetseite und in der Ausgabe des Amtsblatts „Schule NRW“ vom November 2010 auf den Girls'Day 2011 aufmerksam. Das Februar-Amtsblatt 2011 verweist darüber hinaus auf das Parallel-Angebot für Jungen: Boys-Day und Neue Wege für Jungs.
[1] § 43 Abs. 4 Schulgesetz NRW
[2] § 43 Abs. 3 Schulgesetz NRW
Hinweis zum Girls’Day 2011 im Bildungsportal.