Regelungen zur Schulfreistellung und Versicherung am Girls'Day

In NRW besteht für die Schulen keine Verpflichtung zur Teilnahme am Girls'-Day. Somit gibt es auch keine generelle Schulfreistellung. Diese liegt im Ermessen der Schulleitung. Soweit die Teilnahme am Girls'Day als Schulveranstaltung durchgeführt wird, besteht der übliche gesetzliche Unfallversicherungsschutz [1].

Für die Teilnahme am Girls'Day können die Schülerinnen auch individuell auf Antrag der Eltern vom Schulunterricht freigestellt werden, sollte der Girls'Day nicht als Schulveranstaltung durchgeführt werden [2].

Haftpflichtversicherung Die Teilnehmerinnen sind am Aktionstag in der Regel über ihre Familie haftpflichtversichert. Wichtig: Ist die besuchte Veranstaltung auf der Aktionslandkarte im Internet auf www.girls-day.de eingetragen - dann sind die Mädchen auf jeden Fall zusätzlich zur Schule über eine subsidiäre Versicherung durch bundesweite Koordinierungsstelle unfallversichert.

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung macht auf seiner Internet-Seite und in der Januar-Ausgabe des Amtsblatts „Schule NRW“ auf den Girls'Day 2010 aufmerksam und verweist zugleich auf das Parallel-Angebot „Neue-Wege-für-Jungs“.

[1] § 43 Abs. 4 Schulgesetz
[2] § 43 Abs. 3 Schulgesetz